VGH Hessen - Urteil vom 12.09.2000
2 UE 924/99
Normen:
BBergG § 1 ; BBergG § 3 ; BBergG § 52 ; BBergG § 55 ; BBergG § 48 ; BauGB § 29 ; BauGB § 35 ; HLPlG § 8 ; ROG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DVBl 2001, 671
DÖV 2001, 303
ESVGH 51, 33

Rahmenbetriebsplan, Raumordnungsklausel, Raumordnung, Landesplanung, Ziel

VGH Hessen, Urteil vom 12.09.2000 - Aktenzeichen 2 UE 924/99

DRsp Nr. 2004/9919

Rahmenbetriebsplan, Raumordnungsklausel, Raumordnung, Landesplanung, Ziel

»1. Unterliegt der Abbau von Quarzkies keinem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren, so haben die Bergbehörden im Verfahren über die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans auch zu prüfen, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 16. März 1989 - 4 C 25.86 - NVwZ 1989, 1162; - 4 C 36.85 - NVwZ 1989, 1157). 2. Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch sind die Bergbehörden bei ihrer Entscheidung über die Zulassung eines Quarzkiesabbaus im Außenbereich einer Gemeinde an die Ziele der Raumordnung gebunden. Insoweit handelt es sich um eine strikte Zielbindung. Ob sich eine solche Bindung auch aus § 48 Abs. 2 Bundesberggesetz ergibt, bleibt offen. 3. Planaussagen in einem regionalen Raumordnungsplan haben nur dann Zielqualität, wenn die Planaussage hinreichend räumlich und sachlich konkret ist und bei der Festlegung die von ihr berührten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen worden sind (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 7. November 1996 - 4 B 170.96 - DVBl. 1997, 434; vgl. jetzt auch § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz 1997). 4. Die Planaussagen im Regionalen Raumordnungsplan Mittelhessen 1995 zum Fremdenverkehr und zur Landwirtschaft haben in diesem Sinne keine Zielqualität.«

Normenkette:

BBergG § 1 ; BBergG § 3 ; BBergG § 52 ; BBergG § 55 ;