BGH - Urteil vom 26.07.2001
VII ZR 203/00
Normen:
BGB § 648 Abs. 1, § 883 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
JuS 2002, 191
NZBau 2001, 549
ZIP 2001, 1705
ZNotP 2001, 396
ZfBR 2001, 538
ZfIR 2001, 741
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Rang einer Vormerkung für nachfolgende Ansprüche

BGH, Urteil vom 26.07.2001 - Aktenzeichen VII ZR 203/00

DRsp Nr. 2001/11913

Rang einer Vormerkung für nachfolgende Ansprüche

»Der Rang einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek für erbrachte Teilleistungen kann nicht für eine Hypothek zur Sicherung nachfolgender Leistungen genutzt werden.«

Normenkette:

BGB § 648 Abs. 1, § 883 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Bewilligung der Eintragung je einer Bauhandwerkersicherungshypothek im Rang einer durch einstweilige Verfügung erwirkten Vormerkung. Die Beklagten hatten die Klägerin mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Abschlagszahlungen sollten nach Baufortschritt geleistet werden.

Die Klägerin hatte ihren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit der 2. Abschlagsrechnung vom 13. August 1997 begründet, auf welche die Beklagten vor und während des einstweiligen Verfügungsverfahrens Zahlung bis auf einen offenen Betrag von 46.335,88 DM leisteten.

Wegen dieses Betrags ordnete das Amtsgericht am 18. Dezember 1997 durch einstweilige Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin "auf Einräumung einer Gesamtsicherungshypothek für ihre Forderung aus dem Bauvertrag von 46.335,88 DM" in den Wohnungsgrundbüchern der Beklagten an.