Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Bewilligung der Eintragung je einer Bauhandwerkersicherungshypothek im Rang einer durch einstweilige Verfügung erwirkten Vormerkung. Die Beklagten hatten die Klägerin mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Abschlagszahlungen sollten nach Baufortschritt geleistet werden.
Die Klägerin hatte ihren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit der 2. Abschlagsrechnung vom 13. August 1997 begründet, auf welche die Beklagten vor und während des einstweiligen Verfügungsverfahrens Zahlung bis auf einen offenen Betrag von 46.335,88 DM leisteten.
Wegen dieses Betrags ordnete das Amtsgericht am 18. Dezember 1997 durch einstweilige Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin "auf Einräumung einer Gesamtsicherungshypothek für ihre Forderung aus dem Bauvertrag von 46.335,88 DM" in den Wohnungsgrundbüchern der Beklagten an.
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