VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 18.12.1967
IV 585/66
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2;
Fundstellen:
ESVGH 18, 134
Vorinstanzen:
VG Freiburg - Urteil,

Ratenweise Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Rahmen der Kostenspaltung; Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 18.12.1967 - Aktenzeichen IV 585/66

DRsp Nr. 2009/19092

Ratenweise Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Rahmen der Kostenspaltung; Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO

1. Die Gemeinden können im Rahmen der Kostenspaltung nicht Erschließungsbeiträge in Raten nach ihrem Ermessen erheben. 2. a) Zur Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO.

b) Es kann der Billigkeit entsprechen, die Gemeinde mit den gesamten Kosten des Streitverfahrens zu belasten, wenn die erfolgte Klaglosstellung durch Rücknahme des Erschließungsbeitragsbescheids deshalb erfolgt ist, weil diese auf durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids beruhte.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2;
Vorinstanz: VG Freiburg - Urteil,
Fundstellen
ESVGH 18, 134