VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 11.01.2001
5 S 2545/00
Normen:
LBO §§ 2 Abs. 2, 50 Abs. 1, Anhang (zu § 50 Abs. 1) Nr. 46;
Fundstellen:
BauR 2001, 1410
DÖV 2001, 964

Rauminhalt von Gebäuden

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 11.01.2001 - Aktenzeichen 5 S 2545/00

DRsp Nr. 2001/14107

Rauminhalt von Gebäuden

»1. Die Maßangaben über den Brutto-Rauminhalt eines Gebäudes in Nr. 1 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO beziehen sich nur auf einzelne Gebäude als selbständig benutzbare bauliche Anlagen. Der Brutto-Rauminhalt anderer Gebäude auf dem Baugrundstück ist insoweit nicht anzurechnen. 2. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn verschiedene, für sich genommen verfahrensfreie Gebäude auf einem Baugrundstück baulich und funktional eine einheitliche verfahrenspflichtige (Gesamt-)Anlage bilden oder wenn die Vorschriften über die Verfahrensfreiheit, etwa durch Aufteilung einer verfahrenspflichtigen baulichen Anlage in mehrere kleinere verfahrensfreie bauliche Anlagen, umgangen werden."

Normenkette:

LBO §§ 2 Abs. 2, 50 Abs. 1, Anhang (zu § 50 Abs. 1) Nr. 46;
Fundstellen
BauR 2001, 1410
DÖV 2001, 964