BGH - Urteil vom 22.03.2018
VII ZR 71/17
Normen:
BGB § 631;
Fundstellen:
BB 2018, 897
BB 2018, 976
CR 2018, 386
ITRB 2018, 127
MDR 2018, 656
MMR 2018, 448
NJW-RR 2018, 687
WM 2018, 1284
WRP 2018, 692
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 3/16
LG Bad Kreuznach, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 86/16

Rechsstreit um die Vergütung für die Schaltung einer Werbeanzeige im Internet; Qualifizierung eines Vertrags über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer Domain als Werkvertrag

BGH, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen VII ZR 71/17

DRsp Nr. 2018/4717

Rechsstreit um die Vergütung für die Schaltung einer Werbeanzeige im Internet; Qualifizierung eines Vertrags über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer Domain als Werkvertrag

a) Ein Vertrag über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer Domain ist rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren.b) Vertragliche Regelungen, wie die Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige im konkreten Fall erreicht werden kann, gehören - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien - nicht zum wesentlichen Inhalt eines Vertrags, der auf die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer konkret bezeichneten Domain gerichtet ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 1. März 2017 - 1 S 86/16 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 631;

Tatbestand

Die Klägerin, ein Unternehmen, das im Bereich der Werbe- und Medientechnik tätig ist, verlangt von dem Beklagten die Vergütung für die Schaltung einer Werbeanzeige im Internet.