BGH - Urteil vom 26.09.1997
V ZR 186/96
Normen:
BGB § 242 ; BBauG § 102 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 589
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 08.05.1996
LG Trier, vom 22.02.1995

Recht auf Rückgabe eines nicht mehr benötigten, enteigneten Grundstücks

BGH, Urteil vom 26.09.1997 - Aktenzeichen V ZR 186/96

DRsp Nr. 1997/9678

Recht auf Rückgabe eines nicht mehr benötigten, enteigneten Grundstücks

Ein Anspruch auf Rückgabe von Grundstücken und auf Rückzahlung gezahlter Abfindungen besteht nicht, auch wenn die Grundstücke aus Gründen, die in der Sphäre des früheren Eigentümers liegen, jetzt nicht mehr für die neue Trassenführung einer Straße benötigt werden. Denn für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft. Das Rückerwerbsrecht des Enteigneten dient ausschließlich dem Schutz des Bürgers. Daher läßt sich ein Rückgaberecht der öffentlichen Hand weder für den Enteignungs- noch für den Kauffall begründen. Die öffentliche Hand hat in einem solchen Fall keine weitergehenden Rechte, als sie jede andere Privatperson in einem entsprechenden Falle hätte, die sich mit der gesetzlichen Risikoverteilung begnügt.

Normenkette:

BGB § 242 ; BBauG § 102 ;

Tatbestand: