BGH - Versäumnisurteil vom 24.02.2005
VII ZR 225/03
Normen:
BGB § 648a ; VOB/B § 6 Nr. 6 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 822
BauR 2005, 861
MDR 2005, 922
NJW 2005, 1650
NZBau 2005, 335
WM 2005, 1280
ZfBR 2005, 454
ZfIR 2005, 500
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 03.07.2003
LG Chemnitz,

Rechte des Auftragnehmers bei endgültiger Erfüllungsverweigerung des Auftraggebers

BGH, Versäumnisurteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen VII ZR 225/03

DRsp Nr. 2005/5205

Rechte des Auftragnehmers bei endgültiger Erfüllungsverweigerung des Auftraggebers

»1. a) Der Auftragnehmer kann die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Auftraggeber die Vertragserfüllung endgültig verweigert, weil nach seiner Auffassung kein Vertrag zustande gekommen ist. Er muß sich anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - X ZR 128/88, NJW 1990, 3008 = ZfBR 1990, 228; Urteil vom 16. Mai 1968 - VII ZR 40/66, BGHZ 50, 175, 177 f.)b) Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer nach der Erfüllungsverweigerung des Auftraggebers gemäß § 648a BGB fruchtlos eine Frist und Nachfrist zur Sicherheitsleistung gesetzt hat und der Vertrag deshalb als aufgehoben gilt.2. a) Soweit die Behinderung darin besteht, daß bestimmte Arbeiten nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden können, ist sie nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu beurteilen. Der Auftragnehmer hat deshalb darzulegen und nach § 286 ZPO Beweis dafür zu erbringen, wie lange die konkrete Behinderung andauerte.