BGH - Urteil vom 18.01.2001
VII ZR 416/99
Normen:
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 855
BB 2001, 855
DB 2001, 1829
DB 2001, 1829
MDR 2001, 746
MDR 2001, 746
NJW 2001, 1649
NJW 2001, 1649
NJW-RR 2001, 805
NJW-RR 2001, 805
NZBau 2001, 314
NZBau 2001, 314
ZfBR 2001, 313
ZfBR 2001, 313
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Heilbronn,

Rechte des Auftragnehmers bei Prüfung der Schlußrechnung nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist

BGH, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen VII ZR 416/99

DRsp Nr. 2001/4802

Rechte des Auftragnehmers bei Prüfung der Schlußrechnung nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist

»1. Der Auftragnehmer, der die Schlußrechnung nach Ablauf der Prüfungsfrist von zwei Monaten prüft und anschließend Einwendungen erhebt, verwirkt diese Einwendungen nicht schon deshalb, weil die Prüfungsfrist abgelaufen ist.2. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung, die auch für Einwände gegen die Schlußrechnung maßgeblich sind, ist der Einwand der Verwirkung nur begründet, wenn der Auftragnehmer aufgrund des Zeitablaufs und weiterer auf dem Verhalten des Auftraggebers beruhenden Umstände darauf vertraut hat und darauf vertrauen durfte, daß der Auftraggeber seine Rechte nicht mehr geltend machen wird.3. Die auf dem Zeitablauf beruhenden Beweisschwierigkeiten des Auftragnehmers rechtfertigen grundsätzlich nicht den Einwand der Verwirkung.«

Normenkette:

VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I. Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma R.S. GmbH & Co.. Er hat restlichen Werklohn in Höhe von 27.493,23 DM nebst Zinsen sowie die Herausgabe einer Bürgschaft verlangt. Nachdem er die Revision hinsichtlich des Herausgabeanspruchs zurückgenommen hat, ist Gegenstand der Revision nur der Anspruch auf Zahlung des restlichen Werklohns.