Rechte des Bauherrn bei Ansprüchen auf Mängelbeseitigung
BGH, vom 06.02.1958 - Aktenzeichen VII ZR 39/57
DRsp Nr. 1996/15465
Rechte des Bauherrn bei Ansprüchen auf Mängelbeseitigung
Dem Bauherrn steht im Werkvertrag neben der Mängelbeseitigung hinsichtlich des Zahlungsanspruches des Bauunternehmers - auch wenn die Abnahme des Werkes schon erfolgt ist - nach §§ 320 f. BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu.