Rechte des Bauherrn nach einvernehmlicher Beendigung des Architektenvertrages
BGH, Urteil vom 18.12.1975 - Aktenzeichen VI ZR 75/75
DRsp Nr. 1996/14781
Rechte des Bauherrn nach einvernehmlicher Beendigung des Architektenvertrages
Auch nach einvernehmlicher Beendigung des Architektenvertrages kann der Auftraggeber einen wichtigen Kündigungsgrund nachschieben, mit der Rechtsfolge, daß dem Architekten kein Honorar für nicht erbrachte Leistungen zusteht.