BGH - Urteil vom 19.03.2001
X ZR 125/00
Normen:
BGB §§ 272 631 ff. (a.F.) § 813 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Rechte des Bestellers bei Leistung von Abschlagszahlungen vor Fälligkeit einer Rate

BGH, Urteil vom 19.03.2001 - Aktenzeichen X ZR 125/00

DRsp Nr. 2002/7156

Rechte des Bestellers bei Leistung von Abschlagszahlungen vor Fälligkeit einer Rate

»Zahlt der zu Abschlagszahlungen verpflichtete Besteller vor Fälligkeit der jeweiligen Rate auf die spätere, im Umfang der Zahlungen tatsächlich bestehende Werklohnschuld, steht ihm ein Anspruch auf Ausgleich der damit verbundenen angeblichen Nutzungsvorteile gegen den Unternehmer nicht zu.«

Normenkette:

BGB §§ 272 631 ff. (a.F.) § 813 Abs. 2 ;

Tatbestand: