Rechte des Unternehmers bei Nichtleistung der Sicherheit
LG Göttingen, Beschluß vom 18.04.2001 - Aktenzeichen 6 S 389/00
DRsp Nr. 2001/14142
Rechte des Unternehmers bei Nichtleistung der Sicherheit
1. Der Unternehmer ist auch noch nach vollständiger Erbringung seiner Werkleistung und Abnahme des Werks berechtigt, gem. § 648aBGB eine Sicherheit in Höhe des noch nicht bezahlten Werklohns zu verlangen.2. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen nicht nach, so ist der Unternehmer berechtigt, die Erfüllung geltend gemachter Mängelbeseitigungsansprüche zu verweigern.