LG Göttingen - Beschluß vom 18.04.2001
6 S 389/00
Normen:
BGB §§ 643, 645, 648a ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1114

Rechte des Unternehmers bei Nichtleistung der Sicherheit

LG Göttingen, Beschluß vom 18.04.2001 - Aktenzeichen 6 S 389/00

DRsp Nr. 2001/14142

Rechte des Unternehmers bei Nichtleistung der Sicherheit

1. Der Unternehmer ist auch noch nach vollständiger Erbringung seiner Werkleistung und Abnahme des Werks berechtigt, gem. § 648a BGB eine Sicherheit in Höhe des noch nicht bezahlten Werklohns zu verlangen. 2. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen nicht nach, so ist der Unternehmer berechtigt, die Erfüllung geltend gemachter Mängelbeseitigungsansprüche zu verweigern.

Normenkette:

BGB §§ 643, 645, 648a ;
Fundstellen
BauR 2001, 1114