BGH - Urteil vom 07.05.1991
XII ZR 44/90
Normen:
BGB § 366 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 366 Eigentumsvorbehalt, verlängerter 1
JurBüro 1991, 1465
NJW 1991, 2629
WM 1991, 1728
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Rechte des Vorbehaltsverkäufers bei Zahlungen auf Werklohnansprüche des Käufers

BGH, Urteil vom 07.05.1991 - Aktenzeichen XII ZR 44/90

DRsp Nr. 1997/3133

Rechte des Vorbehaltsverkäufers bei Zahlungen auf Werklohnansprüche des Käufers

»a) Steht eine Werklohnforderung teilweise (aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts) einem Lieferanten des Unternehmers zu, werden Zahlungen des Bestellers analog § 366 Abs. 2 BGB auf die Teilforderungen des Unternehmers und des Lieferanten verhältnismäßig geleistet, sofern der Besteller keine abweichende Tilgungsbestimmung trifft oder Unternehmer und Lieferant nicht etwas anderes vereinbart haben (Bestätigung und Ergänzung von BGHZ 47, 168). b) Nicht bei jeder Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts kann allein aus dem Sicherungsbedürfnis des Vorbehaltsverkäufers auf eine Rangabrede in diesem Sinne geschlossen werden.«

Normenkette:

BGB § 366 ;

Tatbestand: