BGH - Beschluss vom 21.06.2023
V ZB 15/22
Normen:
ZPO § 130d; ZPO § 233;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1564
MDR 2023, 1063
MDR 2023, 1366
MMR 2023, 801
NJW 2023, 2883
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Bergedorf, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen C 10/19
LG Hamburg, vom 08.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 86/21

Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Vertrauens auf eine Fristverlängerung; Wahrung der erforderlichen Form des Fristverlängerungsantrags; Unverzügliche Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments

BGH, Beschluss vom 21.06.2023 - Aktenzeichen V ZB 15/22

DRsp Nr. 2023/9533

Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Vertrauens auf eine Fristverlängerung; Wahrung der erforderlichen Form des Fristverlängerungsantrags; Unverzügliche Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments

Das Vertrauen auf eine Fristverlängerung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann rechtfertigen, wenn der Fristverlängerungsantrag die erforderliche Form wahrt. Ob ein nach dem 1. Januar 2022 eingegangener Fristverlängerungsantrag formgerecht ist, richtet sich nach § 130d ZPO. Unverzüglich ist die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nur, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt. Hierbei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, innerhalb welcher Zeitspanne die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kann auch die Nachholung der Glaubhaftmachung vor Ablauf einer Woche nicht mehr unverzüglich sein (hier: Nachholung nach zwei Tagen).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 8. Februar 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 13.000 €.

Normenkette:

ZPO § 130d; ZPO § 233;

Gründe

I.