BVerwG vom 10.11.1989
8 C 27.88
Normen:
BauGB § 125 Abs. 1; BauGB § 125 Abs. 2 S.1; BauGB § 242 Abs. 1; BBauG § 9 Abs. 1; BBauG § 125 Abs. 1; BBauG § 125 Abs. 2 S.1;
Fundstellen:
BVerwGE 84, 80
Buchholz 406.11 § 125 BBauG/BauGB Nr. 25
DÖV 1990, 284
DRsp V(527)344a-c
DVBl 1990, 436
HGZ 1990, 65
KStZ 1990, 40
NVwZ 1990, 569
ZfBR 1990, 102
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 26.08.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 208/84
VGH Baden-Württemberg, vom 29.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 2569/86

Rechtliche Beurteilung der - im Umfang oder Ausbau-Standard - vom Bebauungsplan/Ausbauplan abweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage

BVerwG, vom 10.11.1989 - Aktenzeichen 8 C 27.88

DRsp Nr. 1992/5117

Rechtliche Beurteilung der - im Umfang oder Ausbau-Standard - vom Bebauungsplan/Ausbauplan abweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage

1. Rechtlicher Gegenstand des erschließungsrechtlichen Planerfordernisses (§ 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG/§ 125 Abs. 1 BauGB) ist die diesem Erfordernis unterliegende Anlage als solche, d.h. neben ihrem - bei Straßen - Verlauf ausschließlich die Fläche, die für die Herstellung in Anspruch genommen werden soll. 2. Bleibt der tatsächliche Ausbau einer der in § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG (§ 125 Abs. 1 BauGB) genannten Erschließungsanlagen im Umfang oder im Ausbaustandard hinter dem zurück, was ein Bebauungsplan oder der einer Zustimmung zugrundeliegende Ausbauplan für die betreffende Anlage vorsieht, ist das unter dem Blickwinkel des erschließungsrechtlichen Planerfordernisses ohne Belang. 3. Eine nach § 125 Abs. 1a BBauG (§ 125 Abs. 3 BauGB) zu beurteilende Planabweichung liegt nur vor, wenn von einer Aussage des Bebauungsplans abgewichen wurde, die dessen Rechtssatzqualität teilt. 4. Planinhalte, die nicht in § 9 Abs. 1 BBauG/BauGB als festsetzbar vorgesehen sind, können nur von nachrichtlicher Qualität sein. Eine Abweichung von ihnen führt nicht zur Rechtswidrigkeit.

Normenkette:

BauGB § 125 Abs. 1; BauGB § 125 Abs. 2 S.1; BauGB § 242 Abs. 1; BBauG § 9 Abs. 1; BBauG § 125 Abs. 1; BBauG § 125 Abs. 2 S.1;

Gründe:

I.