BGH - Urteil vom 17.04.1991
IV ZR 112/90
Normen:
BGB § 611, § 631, § 652, § 675 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2331
BGHR BGB § 631 Baubetreuungsvertrag 1
BGHR BGB § 652 Abs. 1 Baubetreuungsvertrag 1
BGHR BGB § 675 Baubetreuungsvertrag 2
BauR 1991, 475
DRsp I(138)611a
NJW 1991, 2418
NJW-RR 1991, 914
VersR 1991, 781
WM 1991, 1083
ZfBR 1991, 161
ZfBR 1996, 260, 316
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Bayreuth,

Rechtliche Einordnung eines Baubetreuungsvertrages; Bemessung des Entgelts nach der Wohnfläche

BGH, Urteil vom 17.04.1991 - Aktenzeichen IV ZR 112/90

DRsp Nr. 1992/679

Rechtliche Einordnung eines Baubetreuungsvertrages; Bemessung des Entgelts nach der Wohnfläche

»Bei einem Baubetreuungsvertrag im Rahmen eines Bauherrenmodells, in dem der Baubetreuer auch die Verpflichtung zur Beschaffung der Finanzierung und der Bauherr die zu ihrer Abnahme übernimmt, und in dem die Vergütung nicht nach Prozenten des vermittelten Kredits, sondern als Gesamtvergütung an der Wohnfläche der Eigentumswohnung ausgerichtet ist, handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der nicht dem Maklerrecht, sondern dem Werkvertragsrecht unterliegt.«

Normenkette:

BGB § 611, § 631, § 652, § 675 ;

Tatbestand:

Der Kläger, Beteiligter an einer Bauherrengemeinschaft, verlangt die Rückzahlung von 12.701, 20 DM. Diese wurden als Teil der Gesamtvergütung der beklagten Baubetreuerin bezahlt.