BGH - Urteil vom 19.07.2018
VII ZR 19/18
Normen:
BGB § 433; BGB § 434 Abs. 2; BGB § 631; BGB § 640 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2018, 1879
MDR 2018, 1109
VersR 2018, 1529
WM 2019, 411
ZfBR 2018, 775
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 14.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 6/16
LG Gera, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 30/17

Rechtliche Einordnung eines Vertrags über die Lieferung und Montage einer Küche; Zahlungsanspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln einer Küche

BGH, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen VII ZR 19/18

DRsp Nr. 2018/10456

Rechtliche Einordnung eines Vertrags über die Lieferung und Montage einer Küche; Zahlungsanspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln einer Küche

Zur rechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Lieferung und Montage einer Küche.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 15. Dezember 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage in Höhe von 3.800 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 413,65 € zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 433; BGB § 434 Abs. 2; BGB § 631; BGB § 640 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 4.309 € wegen Mängeln einer Küche.

Mit Vertrag vom 12. März 2014 bestellte die Klägerin für ihre Wohnung bei der Beklagten eine Küche einschließlich Lieferung und Montage zu einem Gesamtpreis von 10.020 €.