Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 1.4.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin -
Gegen das ihr am 28.4.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.5.2003 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 30.7.2003 an diesem Tag begründet.
Die nnnnnnnnnnnnn GmbH ist zwischenzeitlich infolge Insolvenz aus der Klägerin ausgeschieden. Die Klägerin ist von der nnnnn Bank ermächtigt worden, die Rückzahlungsforderung an sich selbst zu verlangen.
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