Das gegen die Mitglieder des Senats in der Besetzung des angegriffenen Beschlusses vom 31. Januar 2018 (10 ZB 17.2550) gerichtete Ablehnungsgesuch wird verworfen.
II.Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 31. Januar 2018 (10 ZB 17.2550) wird verworfen.
III.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Sowohl das Ablehnungsgesuch des Klägers (1.) als auch seine gegen den Beschluss des Senats vom 31. Januar 2018 (10 ZB 17.2550) gerichtete Anhörungsrüge (2.) sind als unzulässig zu verwerfen.
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