BGH - Beschluss vom 25.10.2018
1 StR 240/18
Normen:
GKG § 3 Abs. 2; GKG § 19 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.11.2017

Rechtmäßige Ansetzung der Gebühr für das Revisionsverfahren und die Kostenbeschwerde

BGH, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 1 StR 240/18

DRsp Nr. 2018/17238

Rechtmäßige Ansetzung der Gebühr für das Revisionsverfahren und die Kostenbeschwerde

Tenor

1.

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 28. Juni 2018 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2.

Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2; GKG § 19 Abs. 2 S. 4;

Gründe

1. Durch Urteil des Landgerichts München I vom 2. November 2017 wurde der Verurteilte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 13. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gleichzeitig wurde mit diesem Beschluss die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts verworfen.

Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat mit Kostenansatz vom 28. Juni 2018 eine Gebühr von 2.060 Euro für das Revisionsverfahren und die Kostenbeschwerde festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit Schreiben vom 9. Juli 2018 mit seinem "Vollwiderspruch" wegen "Formnichtigkeit". Mit weiterem Schreiben vom 5. August 2018 wurde dieser Widerspruch in vollem Umfang aufrechterhalten. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.