Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin begehrt eine Erhöhung des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Juli 2021 festgesetzten Streitwerts.
Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage gegen die Auferlegung der Unterhaltungslast an einer Gewässerstrecke der B********* als Betreiberin einer Triebwerksanlage. Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 5. Juli 2021 statt und setzte den Streitwert mit Beschluss vom selben Tag auf 5.000 Euro fest (§
Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin. Der Streitwert sei auf mindestens 15.000 Euro festzusetzen; die angegriffene Unterhaltungslast erreiche in ihrem Wert zumindest den Jahresgewinn der Anlage.
Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.
II.
A. Die zulässige Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg.
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