OVG Saarland - Beschluss vom 16.10.2018
1 A 269/18
Normen:
GKG § 69a;

Rechtmäßige Bemessung des vom Gericht nach Erledigung eines Rechtsstreits festgesetzten Streitwerts; Umfang des einem Beamten zu gewährenden Jahresurlaubs

OVG Saarland, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 1 A 269/18

DRsp Nr. 2019/3933

Rechtmäßige Bemessung des vom Gericht nach Erledigung eines Rechtsstreits festgesetzten Streitwerts; Umfang des einem Beamten zu gewährenden Jahresurlaubs

1. Die von einem Rechtsanwalt namens und im Auftrag des von ihm vertretenen Verfahrensbeteiligten erhobene Anhörungsrüge, mit der geltend gemacht wird, der vom Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits festgesetzte Streitwert sei zu niedrig bemessen, ist mangels einer Beschwer des durch den Einstellungsbeschluss selbst mit Verfahrenskosten belasteten Beteiligten unzulässig. Statthaft wäre vielmehr eine Gegenvorstellung des Rechtsanwalts im eigenen Namen.2. Ist in einem Verwaltungsrechtsstreit nicht der Umfang des zu gewährenden Jahresurlaubs (zusätzliche Urlaubstage), sondern die Modifizierung der für die Urlaubsgewährung maßgeblichen Modalitäten im Streit, rechtfertigt dies eine von Nr. 10.9 des Streitwertkatalogs "Bewilligung von Urlaub" abweichende Streitwertfestsetzung auf die Hälfte des Auffangwertes.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers betreffend die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 3. September 2018 - 1 A 145/17 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 69a;

Gründe