VGH Bayern - Beschluss vom 24.04.2018
1 CS 18.308
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 10e;
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 S 17.4902

Rechtmäßige Einstellung eines nicht genehmigten Bauvorhabens; Genehmigungspflichtige Errichtung der Einfriedungen, des Carports und den Erdarbeiten als einheitliches Bauvorhaben

VGH Bayern, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 1 CS 18.308

DRsp Nr. 2018/14763

Rechtmäßige Einstellung eines nicht genehmigten Bauvorhabens; Genehmigungspflichtige Errichtung der Einfriedungen, des Carports und den Erdarbeiten als einheitliches Bauvorhaben

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 10e;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baueinstellung.

Bei einer Ortsbesichtigung am 11. September 2017 stellte ein Vertreter des Landratsamtes fest, dass das im Außenbereich liegende Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., an der Nord-, West- und Südseite mit einem braunen Stabmattenzaun und an der Ostseite mit einem grünen Maschendrahtzaun neu eingezäunt wurde, ein Carport errichtet wurde und die Außenanlagen um das Gebäude und den Einfahrtsbereich sowie ein bestehender Teich neu hergerichtet werden. Die Bauarbeiten wurden mündlich gegenüber dem Bauunternehmer sofort eingestellt, ein schriftlicher sofort vollziehbarer Bescheid an den Antragsteller erging am 12. September 2017.