VGH Bayern - Beschluss vom 06.11.2018
8 ZB 17.1096
Normen:
BayEG Art. 3; BayEG Art. 20 Abs. 2; FStrG § 19 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 16.1358

Rechtmäßige Enteignung von Teilflächen von Grundstücken zu Zwecken des 6-streifigen Ausbaus einer Bundesautobahn; Nicht bestehende drittschützende Wirkung von enteignungsrechtlichen Verfahrensvorschriften

VGH Bayern, Beschluss vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 8 ZB 17.1096

DRsp Nr. 2018/18510

Rechtmäßige Enteignung von Teilflächen von Grundstücken zu Zwecken des 6-streifigen Ausbaus einer Bundesautobahn; Nicht bestehende drittschützende Wirkung von enteignungsrechtlichen Verfahrensvorschriften

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.682,30 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayEG Art. 3; BayEG Art. 20 Abs. 2; FStrG § 19 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Enteignung von Teilflächen ihrer Grundstücke zu Zwecken des 6-streifigen Ausbaus der Bundesautobahn A ... sowie des künftigen Straßenunterhalts.