OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.09.2018
10 B 1114/18
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 2b;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1189/18

Rechtmäßige Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines rückwärtigen Anbaus an einas Wohngebäude; Einklang der Baugenehmigung mit den nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts und dem Rücksichtnahmegebot

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2018 - Aktenzeichen 10 B 1114/18

DRsp Nr. 2018/13471

Rechtmäßige Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines rückwärtigen Anbaus an einas Wohngebäude; Einklang der Baugenehmigung mit den nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts und dem Rücksichtnahmegebot

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 2b;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.