VGH Bayern - Beschluss vom 28.09.2021
22 ZB 20.1732, 22 ZB 20.1980
Normen:
GewO § 35 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 K 19.2899
VG München, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 K 19.3923

Rechtmäßige erweiterete Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 28.09.2021 - Aktenzeichen 22 ZB 20.1732, 22 ZB 20.1980

DRsp Nr. 2021/17101

Rechtmäßige erweiterete Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

Tenor

I.

Die Verfahren 22 ZB 20.1732 und 22 ZB 20.1980 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

III.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Klägerin im Verfahren 22 ZB 20.1732 und der Kläger im Verfahren 22 ZB 20.1980 je zur Hälfte.

IV.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 40.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 35 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger im Verfahren 22 ZB 20.1980 ist Geschäftsführer der Klägerin im Verfahren 22 ZB 20.1732, einer GmbH. Die Kläger wenden sich jeweils gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.

Mit Bescheid vom 8. Mai 2019 untersagte die Beklagte der Klägerin im Verfahren 22 ZB 20.1732 (M 16 K 19.2899) die ausgeübte gewerbliche Tätigkeit sowie die Ausübung jeglicher selbständigen Tätigkeit. Mit Bescheid vom 1. Juli 2019 untersagte die Beklagte dem Kläger im Verfahren 22 ZB 20.1980 (M 16 K 19.3923) die ausgeübte selbständige gewerbliche Betätigung im stehenden Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher selbständigen Tätigkeit.