Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. April 2017 wird abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2015 wird insoweit aufgehoben, als er einen höheren Betrag als 4.112,50 Euro festsetzt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Die Beklagte trägt 9/10, der Kläger 1/10 der Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen Gutachterkosten für die Bewertung von Immobilieneigentum.
Der Kläger ist oder war Inhaber eines 1/4-Anteils von zwei je 192/1000-Miteigentumsanteilen an der Immobilie P* ... ... im Stadtgebiet der Beklagten und je zu einem Viertel Miteigentümer des Sondereigentums an Einheit Nr. 3 (Wohnung/Büro im 2. OG) und Einheit Nr. 4 (Wohnung/Büro im 3. OG).
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