Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 26. März 2021 - M 28 S 20.1155 - wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.972,40 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Anlage "Hochwaldstraße Ost-West". Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 244/10, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Hochwald- und Keltenstraße" liegt. Die Antragsgegnerin hatte die Erschließung dieses Baugebiets durch städtebaulichen Vertrag der Fa. B. (Erschließungsunternehmer) übertragen und für den von Westen nach Osten verlaufenden Teil der Hochwaldstraße eine modifizierende Kostenabrede getroffen, nach der sie sich verpflichtet, dem Erschließungsunternehmer die diesem für die Herstellung dieses Straßenteils entstehenden erschließungsbeitragsfähigen Aufwendungen einschließlich der Finanzierungskosten gegen Nachweis zu erstatten (vgl. § 5 des Vertrags vom 2./16.3.2015).
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