VGH Bayern - Beschluss vom 27.11.2018
1 ZB 17.179
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; BayBO Art. 76 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 14.5472

Rechtmäßige Untersagung der Nutzung eines Grundstücks als Hundeübungsplatz; Beseitigung der Einfriedung eines Hundeübungsplatzes mit einem Metallzaun und Zugangstor

VGH Bayern, Beschluss vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 1 ZB 17.179

DRsp Nr. 2019/2089

Rechtmäßige Untersagung der Nutzung eines Grundstücks als Hundeübungsplatz; Beseitigung der Einfriedung eines Hundeübungsplatzes mit einem Metallzaun und Zugangstor

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; BayBO Art. 76 S. 1;

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Nutzung des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung G., als Hundeübungsplatz untersagt und die Beseitigung der Einfriedung dieses Platzes mit einem Metallzaun und Zugangstor angeordnet wurde. Mit Urteil vom 22. September 2016 hob das Verwaltungsgericht die Nutzungsuntersagung sowie die darauf bezogenen Nebenentscheidungen auf und wies die Klage ab, soweit sie sich auf die Beseitigungsanordnung des Zauns bezieht. Die Zaunanlage sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da das Grundstück im Außenbereich liege und die Einfriedung die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige.

Der nur zum Teil zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.