VGH Bayern - Beschluss vom 12.11.2018
1 ZB 17.813
Normen:
DSchG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 K 15.2828

Rechtmäßige Versagung der Erlaubnis für eine Schaufenstermarkise an einem denkmalgeschützten Gebäude

VGH Bayern, Beschluss vom 12.11.2018 - Aktenzeichen 1 ZB 17.813

DRsp Nr. 2018/18132

Rechtmäßige Versagung der Erlaubnis für eine Schaufenstermarkise an einem denkmalgeschützten Gebäude

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

Gründe