VGH Bayern - Urteil vom 30.05.2018
2 B 18.563
Normen:
FStrG § 5 Abs. 4; FStrG § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 16.445

Rechtmäßige Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer beleuchteten Werbetafel; Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zu einem Bauvorhaben

VGH Bayern, Urteil vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 2 B 18.563

DRsp Nr. 2018/12739

Rechtmäßige Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer beleuchteten Werbetafel; Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zu einem Bauvorhaben

1. Die Baugenehmigung darf versagt werden, wenn dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens kann über die Vorgaben des Bundesfernstraßenrechts mit entschieden werden; selbst wenn man dies anders sehen wollte, darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.2. Befindet sich der Aufstellungsort einer Werbeanlage außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt und damit im sog. Verknüpfungsbereich der Bundesstraße, besteht ein Anbauverbot nach § 9 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FStrG. Nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FStrG dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten nicht errichtet werden (Anbauverbot). Nach § 9 Abs. 6 S. 1 FStrG stehen Anlagen der Außenwerbung außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten in Hochbauten und des Absatzes 1 gleich.