OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.11.2021
8 A 513/19
Normen:
VwGO § 43 Abs. 1; BImSchG § 52 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
D_V 2022, 346
ZUR 2022, 304
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 8507/18

Rechtmäßiges Betreten eines Anlagengrundstücks durch Mitarbeiter der Bezirksregierung Düsseldorf; Allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen; Unverhältnismäßige Beeinträchtigung durch unangemeldete Kontrollen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 8 A 513/19

DRsp Nr. 2022/1134

Rechtmäßiges Betreten eines Anlagengrundstücks durch Mitarbeiter der Bezirksregierung Düsseldorf; Allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen; Unverhältnismäßige Beeinträchtigung durch unangemeldete Kontrollen

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2019 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 43 Abs. 1; BImSchG § 52 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Betreten ihres Anlagengrundstücks am 10. Juli 2018 durch Mitarbeiter der Bezirksregierung Düsseldorf sowie die dabei erfolgte Anfertigung von Lichtbildern rechtswidrig waren.