OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.07.2018
10 B 614/18
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. b); DSchG NRW § 9; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 340/18

Rechtmäßigkeit der Anordnung einer aufschiebenden Wirkung einer Klage des Antragstellers gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage neben seinem mittlerweile denkmalgeschützten Haus

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 10 B 614/18

DRsp Nr. 2018/9758

Rechtmäßigkeit der Anordnung einer aufschiebenden Wirkung einer Klage des Antragstellers gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage neben seinem mittlerweile denkmalgeschützten Haus

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das erstinstanzliche Verfahren, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. b); DSchG NRW § 9; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a;

Gründe

Die Beschwerden sind entgegen der Annahme des Antragstellers zulässig.

Ein nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlicher bestimmter Antrag muss in der Beschwerdebegründung nicht ausdrücklich formuliert sein. Es genügt, dass ein solcher Antrag oder jedenfalls das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers aus den von ihm dargelegten Gründen zweifelsfrei und ohne Verzögerung klar erkennbar wird. Dies ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene begehren ersichtlich eine Änderung der angefochtenen Entscheidung und eine Ablehnung des Antrags des Antragstellers.

Die Beschwerden sind auch begründet.