OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.07.2018
6 B 522/18
Normen:
VwGO § 54 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; ZPO § 43;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 764/18

Rechtmäßigkeit der Berufung eines Beschwerdeführers auf die Besorgnis der Befangenheit eines Richters in der ersten Instanz ohne Stellung eines Ablehnungsgesuchs vor Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens; Grundsätze zur Ermittlung der tatsächlichen Umstände zum Nachweis einer Dienstunfähigkeit durch den Dienstherrn

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2018 - Aktenzeichen 6 B 522/18

DRsp Nr. 2018/9460

Rechtmäßigkeit der Berufung eines Beschwerdeführers auf die Besorgnis der Befangenheit eines Richters in der ersten Instanz ohne Stellung eines Ablehnungsgesuchs vor Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens; Grundsätze zur Ermittlung der tatsächlichen Umstände zum Nachweis einer Dienstunfähigkeit durch den Dienstherrn

Zu den Anforderungen an eine amtsärztliche Untersuchungsanordnung Nach dem Rechtsgedanken des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Besorgnis der Befangenheit des erstinstanzlich entscheidenden Richters berufen, wenn er vor Beendigung der Instanz ein Ablehnungsgesuch nicht gestellt hat, obgleich ihm die geltend gemachten Gründe bereits bekannt waren. Zur Ermittlung der tatsächlichen Umstände, die Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen können, darf der Dienstherr auch auf die Angaben eines Lehrers in einem Pflichtstundenermäßigungsantrag zurückgreifen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 54 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; ZPO § 43;

Gründe

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.