BGH - Urteil vom 05.03.2013
VI ZR 245/11
Normen:
RDG § 5 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 470
DAR 2013, 306
DAR 2013, 378
MDR 2013, 648
NJW 2013, 1870
NZV 2013, 383
NZV 2013, 4
r+s 2013, 460
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 359/09
OLG Stuttgart, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 109/11

Rechtmäßigkeit der Einziehung des Ersatz von Mietwagenkosten durch den Autovermieter aus abgetretenen Recht gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers

BGH, Urteil vom 05.03.2013 - Aktenzeichen VI ZR 245/11

DRsp Nr. 2013/7563

Rechtmäßigkeit der Einziehung des Ersatz von Mietwagenkosten durch den Autovermieter aus abgetretenen Recht gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers

a) Liegen keine Umstände vor, aus denen ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist, ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.b) Zu allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktoren, die den Ersatz eines höheren Mietpreises rechtfertigen können (hier: Eil- und Notsituation, Vorfinanzierung, Winterreifen), sowie zum Abzug für Eigenersparnis.

Tenor

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. August 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

RDG § 5 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287;

Tatbestand