VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.03.2015
8 S 492/15
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 246 Abs. 10; BauNVO § 8 Abs. 2; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3405/12

Rechtmäßigkeit der Errichtung von Gemeinschaftsunterkünften zur Unterbringung von Personen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (Asylbewerber)

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2015 - Aktenzeichen 8 S 492/15

DRsp Nr. 2015/6253

Rechtmäßigkeit der Errichtung von Gemeinschaftsunterkünften zur Unterbringung von Personen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (Asylbewerber)

Zur Abänderung eines Beschlusses nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aufgrund des Inkrafttretens von § 246 Abs. 10 BauGB von Amts wegen.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2013 - 8 S 2504/12 - wird geändert, soweit er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 anordnet.

Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 wird mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Abänderungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 246 Abs. 10; BauNVO § 8 Abs. 2; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 8 Abs. 4;

Gründe

I.