OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.11.2014
8 A 10674/14.OVG
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Neustadt an der Weinstraße, vom 14.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 868/13

Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Dachterrasse auf dem Betonflachdach eines Bungalows

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen 8 A 10674/14.OVG

DRsp Nr. 2014/18495

Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Dachterrasse auf dem Betonflachdach eines Bungalows

1. Enthält der Bebauungsplan die Festsetzung "Gartenhofhäuser" ohne Erläuterung des Begriffs, ist für dessen Auslegung auf § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. abzustellen: "In Gebieten, die für eine Bebauung mit eingeschossigen Wohngebäuden mit fremder Sicht entzogenen Gartenhof, wie Gartenhof- und Atriumhäuser, vorgesehen sind, können im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl und eine Geschossflächenzahl bis 0,6 festgesetzt werden." Wird im Bebauungsplan von dieser Ermächtigung zur Festsetzung der Grund- und Geschossflächenzahl bis 0,6 (statt der ansonsten für eine eingeschossige Bebauung im reinen Wohngebiet vorgesehenen Grund- und Geschossflächenzahl von 0,4) Gebrauch gemacht, kann die Festsetzung "Gartenhofhäuser" nur als abgekürzte Bezeichnung für die Festsetzung "Bebauung mit eingeschossigen Wohngebäuden mit einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof" verstanden werden.2. Die Errichtung einer Dachterrasse verstößt gegen die Festsetzung von "Gartenhofhäusern" mit dem oben beschriebenen Begriffsinhalt, weil durch deren Nutzung der Gartenhof auf dem benachbarten Grundstück nicht mehr "fremder Sicht entzogen" ist.