Die Verwaltungsstreitsachen 22 ZB 14.1717, 22 ZB 14.1718, 22 ZB 14.1719, 22 ZB 14.1720, 22 ZB 14.1721 und 22 ZB 14.1722 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
III.Die Kläger tragen jeweils zu einem Sechstel die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro je Kläger, ab der Verbindung der Verwaltungsstreitsachen auf 90.000 Euro festgesetzt.
I.
Die Kläger wenden sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage im Nordosten ihrer Siedlung. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klagen abgewiesen, die Genehmigung aber aufgrund einer Anfechtungsklage der Standortgemeinde aufgehoben. Das diesbezügliche Urteil ist rechtskräftig. Die Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt.
II.
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