LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.07.2020
L 5 SF 47/19 E
Normen:
GKG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GKG § 19 Abs. 5 S. 2; GKG § 47 Abs. 1 S. 1;

Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung im sozialgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit der Erinnerung beim Fehlen einer vorläufigen Streitwertfestsetzung durch das GerichtBemessung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.07.2020 - Aktenzeichen L 5 SF 47/19 E

DRsp Nr. 2020/12510

Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit der Erinnerung beim Fehlen einer vorläufigen Streitwertfestsetzung durch das Gericht Bemessung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers

Tenor

Auf die Erinnerung des Klägers wird die Kostenrechnung vom 11. Februar 2019 geändert. Der Rechnungsbetrag auf 140,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GKG § 19 Abs. 5 S. 2; GKG § 47 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch den Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 Gerichtskostengesetz [GKG]).

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung ist teilweise begründet. Die Kostenrechnung vom 11. Februar 2019 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger.