Auf die Erinnerung des Klägers wird die Kostenrechnung vom 11. Februar 2019 geändert. Der Rechnungsbetrag auf 140,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch den Einzelrichter (§
Die gemäß §
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