VGH Bayern - Beschluss vom 11.09.2018
10 ZB 18.437
Normen:
RL 2011/95/EU Art. 23; BayVwVfG Art. 48 Abs. 1; BayVwVfG Art. 48 Abs. 4 S. 2; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 5 Abs. 4; AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 8a und Nr. 9;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 K 16.5689

Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer zum Zweck des Familiennachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis für einen in Frankreich als Flüchtling anerkannten Ausländer bei strafrechtlicher Verurteilung in Frankreich wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

VGH Bayern, Beschluss vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 10 ZB 18.437

DRsp Nr. 2018/16017

Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer zum Zweck des Familiennachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis für einen in Frankreich als Flüchtling anerkannten Ausländer bei strafrechtlicher Verurteilung in Frankreich wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

Die Flüchtlingsanerkennung und Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels in Frankreich sowie die Bestimmungen der EU-Qualifikations-Richtlinie (hier: Art. 23 Richtlinie 2011/95/EU) entfalten keine Bindungswirkung bezüglich der Entscheidung über einen Aufenthaltstitel in Deutschland.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RL 2011/95/EU Art. 23; BayVwVfG Art. 48 Abs. 1; BayVwVfG Art. 48 Abs. 4 S. 2; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 5 Abs. 4; AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 8a und Nr. 9;

Gründe