LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.05.2020
L 11 KR 70/20 B
Normen:
SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 KR 2304/16

Rechtmäßigkeit der Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Rücknahme des Rechtsbehelfs durch eine einseitige Erledigungserklärung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen L 11 KR 70/20 B

DRsp Nr. 2020/9131

Rechtmäßigkeit der Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Rücknahme des Rechtsbehelfs durch eine einseitige Erledigungserklärung

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29. Juni 2017 aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte wehrt sich gegen die Streitwertfestsetzung im Klageverfahren.

Die Klägerin begehrte im Klageverfahren von dem beklagten Krankenhausträger zunächst die Herausgabe der näher bezeichneten Krankenakte und Patientendokumentation zum vollstationären Aufenthalt eines ihrer Versicherten im März 2014 an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und alsdann die Verurteilung der Beklagten, die zu viel gezahlten Krankenhauskosten zu erstatten, soweit sich nach Auswertung der übergebenen Unterlagen eine Reduzierung des Rechnungsbetrages ergeben werde.

Die Beklagte erkannte den Herausgabeanspruch der Klägerin an und übersandte die Unterlagen an den MDK (Schriftsatz vom 13. März 2017). Eine Annahme des Teilanerkenntnisses durch die Klägerin erfolgte trotz gerichtlicher Aufforderung nicht (gerichtliche Verfügung vom 16. März 2017).