LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.01.2020
L 5 KR 175/19 B
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 145 Abs. 1 S. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1; GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 280/18

Rechtmäßigkeit der Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen VerfahrenUnzulässigkeit der Trennung mehrerer in einer Klage zusammengefasster Ansprüche durch einen Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.01.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 175/19 B

DRsp Nr. 2020/4641

Rechtmäßigkeit der Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren Unzulässigkeit der Trennung mehrerer in einer Klage zusammengefasster Ansprüche durch einen Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums

1. Es fällt nicht in die Zuständigkeit eines Präsidiums - hier eines Sozialgerichts - mehrere in einer Klage zusammen verfolgte Ansprüche durch eine entsprechende Regelung im Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst getrennt erfassen zu lassen und hierdurch zu trennen.2. Der Streitwert ist in einem solchen Fall nur für die Ausgangsklage unter Berücksichtigung von § 52 GKG festzusetzen, hingegen sind keine Einzelstreitwerte für die jeweils getrennt erfassten Klagen festzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 26.07.2019 hinsichtlich der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 145 Abs. 1 S. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1; GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das Sozialgericht (SG).