KG - Beschluss vom 01.09.2014
Verg 18/13
Normen:
GWB § 118 Abs. 1 S. 3; HOAI § 57; VOF § 14 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VK Berlin - VK-B2-20/13,

Rechtmäßigkeit der Vergabe von Ingenieurleistungen auf der Basis der HOAI 2009

KG, Beschluss vom 01.09.2014 - Aktenzeichen Verg 18/13

DRsp Nr. 2014/17601

Rechtmäßigkeit der Vergabe von Ingenieurleistungen auf der Basis der HOAI 2009

Die Ausschreibung von Ingenieurleistungen auf der Basis der HOAI 2009 leidet seit dem Inkrafttreten der HOAI 2013 an rechtlichen Fehlern und ist aufzuheben.

1. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 6. September 2013 gegen den - wegen fruchtlosen Ablaufs der gesetzlichen Entscheidungsfrist gemäß § 116 Abs. 2 GWB fingierten - nachprüfungsantragsablehnenden Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 2. Beschlussabteilung (VK-B2-20/13), wird bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache verlängert.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 40.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 118 Abs. 1 S. 3; HOAI § 57; VOF § 14 Abs. 6;

Gründe:

1.

Der Antrag ist gemäß § 118 Abs. 2 GWB begründet.

Denn die sofortige Beschwerde hat - nach naturgemäß vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes - hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Abwägung der Interessen aller Beteiligten gebietet es nicht, dass der Zuschlag erteilt wird. Hierzu im Einzelnen:

a)

Die sofortige Beschwerde erscheint zulässig und begründet.

Zu ihrer Begründetheit im Einzelnen:

aa)