1. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 6. September 2013 gegen den - wegen fruchtlosen Ablaufs der gesetzlichen Entscheidungsfrist gemäß §
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 40.000,00 EUR festgesetzt.
1.
Der Antrag ist gemäß §
Denn die sofortige Beschwerde hat - nach naturgemäß vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes - hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Abwägung der Interessen aller Beteiligten gebietet es nicht, dass der Zuschlag erteilt wird. Hierzu im Einzelnen:
a)
Die sofortige Beschwerde erscheint zulässig und begründet.
Zu ihrer Begründetheit im Einzelnen:
aa)
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