OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.12.2014
7 A 2623/13
Normen:
BauGB § 35;
Fundstellen:
BauR 2015, 1119
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4660/13

Rechtmäßigkeit einer Baugenhemigung für eine Veranstaltungsfläche auf der rechten Reinseite

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 7 A 2623/13

DRsp Nr. 2015/6492

Rechtmäßigkeit einer Baugenhemigung für eine Veranstaltungsfläche auf der rechten Reinseite

1. Im Rahmen der Beurteilung nach § 35 BauGB ergibt sich Nachbarschutz allein aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot, das u.a. in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankert ist, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch ein Vorhaben im Außenbereich insbesondere vorliegt, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann.2. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot liegt vor, wenn ein Vorhaben bauaufsichtlich zugelassen wird, von dem Beeinträchtigungen für einen Nachbarn ausgehen, die diesem gegenüber rücksichtslos sind. Maßstab ist, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist.