Rechtmäßigkeit einer Baugenhemigung für eine Veranstaltungsfläche auf der rechten Reinseite
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 7 A 2623/13
DRsp Nr. 2015/6492
Rechtmäßigkeit einer Baugenhemigung für eine Veranstaltungsfläche auf der rechten Reinseite
1. Im Rahmen der Beurteilung nach § 35BauGB ergibt sich Nachbarschutz allein aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot, das u.a. in § 35 Abs. 3 Nr. 3BauGB verankert ist, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch ein Vorhaben im Außenbereich insbesondere vorliegt, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann.2. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot liegt vor, wenn ein Vorhaben bauaufsichtlich zugelassen wird, von dem Beeinträchtigungen für einen Nachbarn ausgehen, die diesem gegenüber rücksichtslos sind. Maßstab ist, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist.
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