VGH Bayern - Beschluss vom 14.06.2018
2 CS 18.960
Normen:
BayBO Art. 76 S. 2; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 S 18.1183

Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Nutzungsuntersagung einer Freischankfläche wegen formeller Illegalität im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO

VGH Bayern, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 2 CS 18.960

DRsp Nr. 2018/9817

Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Nutzungsuntersagung einer Freischankfläche wegen formeller Illegalität im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO

Eine wegen eines Verstoßes gegen die Vorschrift über die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung eines Grundstücks darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Ein behördliches Einschreiten gegen die Nutzung einer nicht genehmigten Freischankfläche ist nicht zu beanstanden, wenn die untersagte Nutzung formell illegal und in materiell-rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht offensichtlich zulässig ist. Eine Nutzung ist formell illegal, wenn für sie eine Baugenehmigung erforderlich ist, die nicht vorliegt. Das Betreiben eines griechischen Restaurants mit Freischankfläche ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig, wenn die Schank- und Speisewirtschaft nicht (mehr) der Gebietsversorgung dient. Aufgrund des Umstands, dass in der Schankwirtschaft 22 Einsätze der Polizei in einem Zeitraum von 4 Monaten durchgeführt werden mussten, kann von einer Unzumutbarkeit des Betriebs ausgegangen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 76 S. 2;