OVG Hamburg - Beschluss vom 11.09.2014
2 Bs 148/14
Normen:
HBauO § 2 Abs. 7 S. 2; HBauO § 6 Abs. 1; HBauO § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 1; HBauO § 71 Abs. 2; BauNVO § 23 Abs. 5;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2015, 367
NVwZ-RR
ZfBR 2015, 393
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 E 2612/14

Rechtmäßigkeit einer erteilten Baugenehmigung für einen zu einer Tiefgarage führenden Kfz-Aufzug; Kfz-Aufzug als unselbständiges Bauteil einer Tiefgarage; Unterfallen eines Carports unter die abstandsflächenrechtliche Privilegierung für eingeschossige Garagen

OVG Hamburg, Beschluss vom 11.09.2014 - Aktenzeichen 2 Bs 148/14

DRsp Nr. 2015/2938

Rechtmäßigkeit einer erteilten Baugenehmigung für einen zu einer Tiefgarage führenden Kfz-Aufzug; Kfz-Aufzug als unselbständiges Bauteil einer Tiefgarage; Unterfallen eines Carports unter die abstandsflächenrechtliche Privilegierung für eingeschossige Garagen

Der Kraftfahrzeugaufzug einer Tiefgarage, der in seiner oberirdischen Endstellung lediglich durch eine durch Stützpfeiler getragene, ca. 2,15 m hohe Überdachung in Erscheinung tritt, ist jedenfalls einem Carport vergleichbar und deshalb gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HBauO in der Abstandsfläche eines Gebäudes ohne eigene Abstandsfläche zur Nachbargrenze und ohne nachbarliche Zustimmung nach § 71 Abs. 2 HBauO zulässig.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

HBauO § 2 Abs. 7 S. 2; HBauO § 6 Abs. 1; HBauO § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 1; HBauO § 71 Abs. 2; BauNVO § 23 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Kfz-Aufzug, der zu einer Tiefgarage führt.