OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2015
10 B 1150/15
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 536/15

Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung hinsichtlich einer Voliere für acht Zuchtfalken und einer Überdachung an der Garage mangels bauaufsichtlicher Genehmigung sowie auch nicht genehmigungsfähiger baulicher Anlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 10 B 1150/15

DRsp Nr. 2016/3834

Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung hinsichtlich einer Voliere für acht Zuchtfalken und einer Überdachung an der Garage mangels bauaufsichtlicher Genehmigung sowie auch nicht genehmigungsfähiger baulicher Anlage

1. Bei der Frage, ob es sich einer Nebenanlage um eine "untergeordnete Nebenanlage" nach § 14 BauNVO 1962 handelt, kommt bereits der Relation der von den Haupt- und Nebenanlagen beanspruchten Grundflächen eine entscheidene Bedeutung zu.2. Der Umstand, dass die Nebenanlage genehmigt worden ist, ändert nichts an der gebotenen Bewertung, ob die Anlage (hier zur Tierhaltung) auf dem Grundstück untergeordnet i.S.d. § 14 Abs. 1 BauNVO 1962 ist.3. Von einer Duldung ist im Regelfall erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz dieser Nutzung abzufinden gedenkt, wobei vieles dafür spricht, dass eine solche Duldung schriftlich erfolgen muss.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.