OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.06.2014
OVG 10 A 8.10
Normen:
LV Bbg Art. 80 S. 3;
Fundstellen:
DÖV 2014, 849

Rechtmäßigkeit einert Rechtsverordnung der Regierung des Landes Brandenburg über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg; Maßgeblichkeit des Zitiergebots des Art. 80 S. 3 LV Bbg als höherrangiges Recht

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2014 - Aktenzeichen OVG 10 A 8.10

DRsp Nr. 2014/15694

Rechtmäßigkeit einert Rechtsverordnung der Regierung des Landes Brandenburg über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg; Maßgeblichkeit des Zitiergebots des Art. 80 S. 3 LV Bbg als höherrangiges Recht

1. Die Rechtsverordnung der Regierung des Landes Brandenburg über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg ist materiell rechtswidrig, weil sie gegen das Zitiergebot des Art. 80 Satz 3 LV Bbg als höherrangiges Recht verstößt.2. Im Gewaltenteilungssystem der Landesverfassung Brandenburgs dient das Zitiergebot dem Zweck, die Delegation von Rechtssetzungskompetenzen des Landtages auf die Landesregierung in ihren gesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu machen. Den Normadressaten und Gerichten wird es ermöglicht zu prüfen, ob sich der Verordnungsgeber bei Erlass der Norm im Rahmen der Ermächtigung gehalten hat.3. Das Zitiergebot fordert insbesondere, dass eine Rechtsverordnung, welche die Rechtssetzungsbefugnis in Anspruch nimmt, den Inhalt eines Gesetzes zu ändern, zu ergänzen oder eine vom Gesetz abweichende Regelung zu erlassen, die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hierfür in der Eingangsformel angibt.