OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.06.2018
20 D 81/15.AK
Normen:
39. BlmSchV § 2; 39. BlmSchV § 3; 39. BlmSchV § 4; 39. BlmSchV § 7; 39. BlmSchV § 10; LuftVG § 6 Abs. 2 S. 1; ROG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
ZUR 2019, 173

Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung von Vorfeldflächen auf dem Betriebsgelände eines Verkehrsflughafens; Untersagung der Nutzung von bereits errichteten Luftfahrzeug-Abstellflächen auf dem Vorfeld des Flughafens; Beschränkung der Nutzung einer Landebahn auf die Zeiten der Betriebsunterbrechung der Hauptbahn und sonst in Zeiten des Spitzenverkehrs über Tage; Festschreibung der Anzahl der Flugbewegungen auf dem Parallelbahnsystem in den sechs verkehrsreichsten Monaten eines Jahres; Belastung von Wohngrundstücken durch Fluglärm, Bodenlärm, Luftschadstoffe und Kerosingeruch; Schutz vor Immissionen und einen Anspruch auf das effektive Unterbinden unzumutbarer Belastungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.2018 - Aktenzeichen 20 D 81/15.AK

DRsp Nr. 2018/11775

Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung von Vorfeldflächen auf dem Betriebsgelände eines Verkehrsflughafens; Untersagung der Nutzung von bereits errichteten Luftfahrzeug-Abstellflächen auf dem Vorfeld des Flughafens; Beschränkung der Nutzung einer Landebahn auf die Zeiten der Betriebsunterbrechung der Hauptbahn und sonst in Zeiten des Spitzenverkehrs über Tage; Festschreibung der Anzahl der Flugbewegungen auf dem Parallelbahnsystem in den sechs verkehrsreichsten Monaten eines Jahres; Belastung von Wohngrundstücken durch Fluglärm, Bodenlärm, Luftschadstoffe und Kerosingeruch; Schutz vor Immissionen und einen Anspruch auf das effektive Unterbinden unzumutbarer Belastungen

1. Eine Änderung eines planfeststellungspflichtigen Flughafens ist gegeben, wenn das Vorhaben von der bestehenden (Anlagen-)Zulassung nicht erfasst ist, sondern vom zulassungsrechtlich festgelegten (Anlagen-)Bestand abweicht. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Ausbau der verkehrsrelevanten Betriebsfläche des Flughafens in Abweichung von dem bisherigen (zugelassenen) Anlagenbestand erfolgt.