OLG Stuttgart - Urteil vom 03.06.2014
102 U 2/13
Normen:
BauGB § 46; BauGB § 47; GemO Ba-Wü § 35 Abs 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 50 O 10/12

Rechtmäßigkeit eines unter Ausschluss der Öffentlichkeit gefassten Umlegungsbeschlusses

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.06.2014 - Aktenzeichen 102 U 2/13

DRsp Nr. 2015/11580

Rechtmäßigkeit eines unter Ausschluss der Öffentlichkeit gefassten Umlegungsbeschlusses

Ein Umlegungsbeschluss ist rechtswidrig und deshalb aufzuheben, wenn der Anordnungsbeschluss die wesentlichen förmlichen Voraussetzungen nicht erfüllt (hier: Öffentlichkeit der Verhandlung des Gemeinderats).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beteiligten zu 1-4 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2013, Az. 50 O 10/12 Baul., abgeändert und der Umlegungsbeschluss der Beteiligten 5 vom 30.04.2012 "Ma. " aufgehoben.

2.

Die Beteiligten zu 5 und 6 tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten zu 5 und 6 können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beteiligten zu 1 bis 4 vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 140.116,-- €

Normenkette:

BauGB § 46; BauGB § 47; GemO Ba-Wü § 35 Abs 1;

Gründe

I.

1. 2.